Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Uwe Eißmann GmbH
- Uwe Eißmann GmbH
- Fachhandel für Dach und Fassade
- Gewerbegebiet Am Schmelzbach
- Waldstraße 4
- 08112 Wilkau-Haßlau
- E-Mail: info(at)dachbaustoffe-eissmann.de
- Tel.: +49 (0) 375 / 66 10 30
- Fax: +49 (0) 375 / 66 10 33
- eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Chemnitz unter HRB 128 vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Uwe Eißmann
- USt-Identifikations-Nr.: DE 141415074
- 1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
- 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen „AGB“ regeln die Rechte und Pflichten für Lieferungen von Waren, genannt „Lieferungen“, und Leistungen wie Kran- und Blecharbeiten sowie Versandtätigkeiten,
genannt „Leistungen“, der Uwe Eißmann GmbH als „Anbieter“ gegenüber deren Kunden als „Auftraggeber“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung, abrufbar unter www.dachbaustoffe-eissmann.de.
- 2. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- 3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Anbieters maßgebend.
- 4. Auftraggeber im Rahmen dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und beauftragten Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer
jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- 2. Vertragsschluss
- 1. Auftraggeber im Rahmen dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer. Der Auftraggeber ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und beauftragten Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer
jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
- 2. Die Bestellung durch den Auftraggeber kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail, telefonisch oder persönlich am Geschäftssitz des Anbieters erfolgen.
- 3. Mit Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Lieferung erwerben oder die beauftragte Leistung abnehmen zu wollen und hierfür diese AGB anzuerkennen. Bestellungen des Auftraggebers sind Angebote zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Der Vertragsschluss kommt erst durch Annahme des Angebots durch
den Anbieter zu Stande. Der Anbieter behält sich vor, das Angebot innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Eingang anzunehmen oder abzulehnen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail (Auftragsbestätigung) oder konkludent durch vollständige oder teilweise Lieferung oder Leistung erklärt werden.
- 4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Form, Farbe, Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- 5. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
- 3. Preise und Zahlungsbedingungen
- 1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und der durch den Auftraggeber zu tragenden Verpackungs- und Versandkosten.
- 2. Kaufpreiszahlungen sind unmittelbar bei Vertragsschluss fällig. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, sind Zahlungen bei der Abnahme fällig. Alle Zahlungen sind in bar oder durch Kontoüberweisung auf das in dem Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Lieferschein und/ oder der Rechnung angegebene Geschäftskonto des Anbieters zu leisten.
- 3. Mit Ablauf von 14 (vierzehn) Tagen nach Lieferung der Ware bzw. nach Abnahme der Leistung gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug. In diesem Fall hat er dem Anbieter für das Jahr Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, betragen die Verzugszinsen 9 (neun)
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden durch den Anbieter nicht aus.
- 4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist. Der Auftraggeber darf von seinem Zurückbehaltungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertrag beruht. Bei Mängeln der Lieferung oder Leistung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberührt.
- 5. Der Anbieter ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers die Zahlung zunächst auf die älteren Schulden anzurechnen und soweit bereits Kosten und Zinsen entstanden sind, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
- 4. Liefer- und Leistungszeit
- 1. Sofern nicht anders angegeben oder schriftlich vereinbart, beträgt die Liefer- oder Leistungszeit 2 (zwei) Wochen ab Vertragsschluss.
- 2. Der Beginn der angegebenen oder vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen durch den Auftraggeber, insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung derjenigen sonstigen Verpflichtungen voraus, die für die ordnungsgemäße
und rechtzeitige Lieferung oder Leistung des Anbieters erforderlich sind.
- 3. Das Einhalten einer Liefer- oder Leistungszeit ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Anbieters abhängig. Hängt die Lieferung oder Leistung von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, ist der Anbieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Auftraggeber steht ein Recht auf
Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.
- 4. Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefer- oder Leistungsmöglichkeit unterrichtet und eine bereits erbrachte Leistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- 5. Der Eintritt des Verzuges bei dem Anbieter bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung verbunden mit einer angemessenen Fristsetzung für die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät der Anbieter in Verzug mit der Lieferung oder Leistung, kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5% des Nettovertragspreises (Bestellwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Bestellwerts der verspätet gelieferten Ware oder verspätet erbrachten Leistung. Dem Anbieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Die Regelungen in Ziff. 9 bleiben hiervon unberührt.
- 5. Lieferung und Abnahme
- 1. Die Lieferungen oder Leistungen sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Auftraggeber entgegenzunehmen bzw. abzunehmen, wenn eine Abnahme vereinbart ist.
- 2. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sowie Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Anbieter.
- 3. Sofern eine Abnahme vereinbart ist und der Anbieter nach Fertigstellung die Abnahme der vertragsmäßigen Lieferung oder Leistung verlangt, hat der Auftraggeber die Abnahme unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen vorzunehmen. Bei Überschreiten dieser Abnahmefrist oder unberechtigter Abnahmeverweigerung, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung oder Leistung in Gebrauch genommen wurde.
- 6. Gefahrübergang
- 1. Ist der Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlusts der Lieferung in dem Zeitpunkt an den Auftraggeber über, an dem die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gehen die vorgenannten Gefahren auf den Auftraggeber über, sobald der Anbieter dem Auftraggeber die Lieferung zur Verfügung gestellt hat.
- 2. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung mit der Abnahme der Leistung auf den Auftraggeber über.
- 7. Eigentumsvorbehalt
- 1. Die von dem Anbieter gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) im Eigentum des Anbieters. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Auftraggeber hat den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
- Nur gegenüber Unternehmern gelten folgende Regelungen zum Eigentumsvorbehalt:
- 2. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung sämtlicher jeweils bestehender derzeitiger, künftiger oder bedingter Forderungen des Anbieters gegen den Auftraggeber aus der bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Ware und die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.
- 3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Anbieter. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern.
- 4. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Anbieters an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Anbieter ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Anbieter ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
- 5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Anbieter als Hersteller gilt (§§ 946 ff. BGB). Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Anbieter Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des
Bestellwerts der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren entspricht. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Die Regelungen dieser Ziff. gelten sinngemäß bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück in der Art, dass die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird und sich damit das Eigentum an dem Grundstück auf die Vorbehaltsware erstreckt.
- 6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diesen darüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Anbieter in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Anbieter gegenüber.
- 7. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für den Anbieter bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, wird der Anbieter auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl des Anbieters freigeben.
- 8. Gewährleistung für Lieferungen und Leistungen des Anbieters
- 1. Ist die Lieferung oder Leistung des Anbieters bei Gefahrübergang gemäß Ziff. 6. mangelhaft, kann der Auftraggeber von dem Anbieter zunächst die Beseitigung des Mangels oder eine mangelfreie Lieferung bzw. ein neues Werk (Nacherfüllung) verlangen. Der Anbieter kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann der Anbieter die Art der Nacherfüllung wählen.
- 2. Falls die Nacherfüllung gemäß Ziff. 8.1. fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist oder der Anbieter die Nacherfüllung verweigert, stehen dem Auftraggeber die weiteren Gewährleistungsrechte nach Maßgabe des anwendbaren Rechts zur Verfügung. Für Ansprüche auf Schadensersatz gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der Ziff. 9.
- 3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 6 infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
- 4. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus einer mangelhaften Lieferung beträgt 2 (zwei) Jahre, falls der Auftraggeber Verbraucher ist. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Handelt es sich bei der Lieferung jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist einheitlich 5 (fünf) Jahre. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus einer mangelhaften Leistung beträgt einheitlich ein Jahr. Jede der genannten Verjährungsfristen beginnt mit der Übergabe der Lieferung an den Auftraggeber bzw. mit der Abnahme der Leistung, wenn eine Abnahme vereinbart wurde.
- Nur gegenüber Unternehmern gelten folgende Gewährleistungsregelungen:
- 5. Der Auftraggeber hat die Lieferung oder Leistung unverzüglich nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 6. sorgfältig zu untersuchen. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn ein Mangel dem Anbieter nicht (a) im Falle von offensichtlich erkennbaren Mängeln innerhalb von fünf Werktagen nach Gefahrübergang oder sonst (b) innerhalb von fünf Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich angezeigt wird.
- 6. Nimmt der Auftraggeber die Leistung ab, obwohl diese mangelhaft ist und kennt der Auftraggeber bei der Abnahme den Mangel, sind die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung seiner Rechte ausdrücklich vorbehalten hat.
- 7. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- 9. Haftung
- 1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.
- 2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- 3. Die Einschränkungen der Ziff. 9.1. und 9.2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- 4. Die sich aus Ziff. 9.1. und 9.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Anbieter den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Anbieter und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- 10. Kranarbeiten
- 1. Allen Kranarbeiten des Anbieters für den Auftraggeber liegen die nachstehenden Bestimmungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Soweit die Bestimmungen dieser Ziff. 10 mit den übrigen Bestimmungen der AGB kollidieren, gehen die Bestimmungen dieser Ziff. 10 den Bestimmungen der AGB als speziellere Regelungen vor.
- 2. Kranarbeiten im Sinne dieser Bestimmungen sind Güterbeförderungen, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und bezeichnen die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Anbieter nach dessen Weisung und Disposition.
- 3. Der Anbieter ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- 4. Der Anbieter ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet.
- 5. Der Anbieter ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
- 6. Maßgebend für die Leistung des Anbieters ist der Kranauftrag. Nur wenn dies vereinbart ist, stellt der Anbieter darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stundensätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebefahrzeuges vom Betriebshof des Anbieters und endet mit Abschluss der Kranarbeiten. Der Stundensatz gilt auch für Rüstzeiten. Abgerechnet wird nach Stundensätzen. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber.
- 7. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten.
- 8. Der Anbieter verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
- 9. Der Anbieter verpflichtet sich insbesondere, allgemein und im Besonderen geeignete Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Anbieter, allgemein und im Besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Hebezeuges vertraut ist, zum Einsatz zu bringen.
- 10. Für Kranarbeiten gelten die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Anbieters für Güterschäden ist – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens - begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten Gutes.
- 11. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Anbieter von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
- 12. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze - eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Kranstandplatz sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Auf die Lage und das Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln, Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder anderen nicht erkennbaren Hindernissen, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge am Einsatzort beeinträchtigen könnten, hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen. Angaben und Erklärungen Dritter,
deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
- 13. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Anbieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
- 14. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Anbieter für jeden daraus entstehenden Schaden. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den Anbieter vollumfänglich freizustellen.
- 11. Widerrufsbelehrung
- 1. Verbraucher haben bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend informiert. Das Muster wurde insoweit angepasst, als dass die Widerrufsbelehrung gleichermaßen für den Widerruf der Bestellung einer Ware aber auch für den Widerruf der Beauftragung einer Leistung
(in der Widerrufsbelehrung als Dienstleistung bezeichnet) anwendbar ist. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Ziff. 11.2. geregelt. In Ziff. 11.3. wird auf ein Muster-Widerrufsformular verwiesen.
- Widerrufsbelehrung
- Widerrufsrecht
- Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat;
- des Vertragsabschlusses über Dienstleistungen.
- Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
- Uwe Eißmann GmbH
- Waldstraße 4
- 08112 Wilkau-Haßlau
- E-Mail: info(at)dachbaustoffe-eissmann.de
- Tel.: +49 (0) 375 / 66 10 30
- Fax: +49 (0) 375 / 66 10 33
- mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
- Folgen des Widerrufs:
- Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses
Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
- Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
- Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
- Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
- Ende der Widerrufsbelehrung
- 2. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
- 3. Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie folgt:
- Muster-Widerrufsformular
- 12. Schlussbestimmungen
- 1. Auf Verträge zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss der Vergabe- und Vertragsordnungen Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
- 2. Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter der Sitz des Anbieters in 08112 Wilkau-Haßlau.
- 3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.